AGB
Entwurfsstand: 4. November 2026
Muster für Verträge mit Unternehmen über IT-Beratung, produktorientierte agile Transformation, AI Strategy sowie Softwareentwicklung und Nearshoring. Diese Vorlage ist auf eine deutsche Vertragsgrundlage ausgerichtet und muss zum tatsächlichen Geschäfts- und Vertragsmodell passen.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge zwischen [VOLLSTÄNDIGE FIRMIERUNG / NAME, RECHTSFORM UND ANSCHRIFT], tätig unter der Geschäftsbezeichnung Luccito, und Kunden vorgesehen, die als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln. Die Vorlage ist nicht für Verträge mit Verbrauchern bestimmt.
Abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Der jeweilige Einzelvertrag konkretisiert insbesondere Leistungen, Vergütung und Laufzeit.
2. Angebot und Vertragsschluss
Eine Anfrage über die Website ist unverbindlich und begründet für sich genommen noch keinen Auftrag. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Leistungsumfang, Ansprechpartner, Beginn und Vergütung sollen zur Klarstellung in Textform dokumentiert werden; individuelle Abreden bleiben vorrangig.
3. Gegenstand und Art der Leistungen
Die Leistungen können Beratung zur Produktorganisation und agilen Zusammenarbeit, AI-Strategie und Transformationsbegleitung sowie Frontend Development, Cloud Engineering und Java Development umfassen. Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang.
Ob Dienstleistungen oder Werkleistungen geschuldet sind und ob ein bestimmtes Ergebnis vereinbart ist, richtet sich nach dem Einzelvertrag. Bei Werkleistungen sind insbesondere Ergebnis, Abnahmekriterien und Termine gesondert festzulegen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
4. Zusammenarbeit und Mitwirkung
Die Parteien benennen geeignete Ansprechpartner und stimmen Informationswege sowie erforderliche Entscheidungen ab. Der Kunde stellt die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Zugänge und Unterlagen in angemessenem Umfang zur Verfügung und sorgt für die notwendigen Berechtigungen.
Abhängigkeiten, Datensicherung und der Umgang mit Kundensystemen sind passend zum Vorhaben zu vereinbaren. Verzögerungen und deren Auswirkungen werden frühzeitig besprochen; zusätzliche Kosten entstehen nicht allein durch einen einseitigen Hinweis.
5. Nearshoring und weitere Leistungserbringer
Der Einsatz von Entwicklern oder weiteren Leistungserbringern, ihre Aufgaben, Einsatzorte und Zusammenarbeit werden im Einzelvertrag geregelt. Das gilt insbesondere für die Einbindung von Expertise in Rumänien und der Türkei. Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechte und erforderliche Datenschutzvereinbarungen sind vor Beginn festzulegen.
Das tatsächliche Nearshoring-Vertragsmodell muss gesondert geprüft werden. Diese Vorlage ersetzt weder projektspezifische Leistungsbeschreibungen noch eine gegebenenfalls erforderliche Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung.
6. Vergütung, Abrechnung und Auslagen
Vergütung, Abrechnungsmodell, Währung, anfallende Steuern und Fälligkeit richten sich nach dem Angebot oder Einzelvertrag. Bei zeitabhängiger Abrechnung wird die vereinbarte Grundlage der Tätigkeitsnachweise zugrunde gelegt. Reise- und Nebenkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung berechnet.
[ABRECHNUNGSINTERVALL, ZAHLUNGSZIEL, REISEKOSTENREGELUNG UND STEUERBEHANDLUNG PASSEND ZUM GESCHÄFTSMODELL ERGÄNZEN]
7. Änderungen des Leistungsumfangs
Wünsche zur Erweiterung oder Änderung werden hinsichtlich Aufwand, Vergütung und Terminen gemeinsam bewertet. Die Umsetzung zusätzlicher Leistungen erfolgt nach entsprechender Vereinbarung. Ohne Einigung gelten die bisherigen Vereinbarungen fort, soweit ihre Durchführung möglich bleibt.
8. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
Welche Arbeitsergebnisse zu übergeben sind und welche Nutzungsrechte der Kunde erhält, wird im Einzelvertrag festgelegt. Bereits vorhandene Materialien, Werkzeuge und Rechte Dritter sind dabei gesondert zu berücksichtigen. Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten die einschlägigen Lizenzbedingungen.
Bei KI-gestützten Ergebnissen sind insbesondere Prüfpflichten, Verwendungszwecke und die Reichweite möglicher Nutzungsrechte projektspezifisch abzustimmen.
[LIEFERGEGENSTÄNDE, QUELLCODE, DOKUMENTATION, NUTZUNGSUMFANG UND ZEITPUNKT DER RECHTEEINRÄUMUNG ERGÄNZEN]
9. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts- und Projektinformationen vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt nicht, soweit Informationen bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder eine Offenlegung gesetzlich geboten ist. Erforderliche weitergehende Schutzvereinbarungen werden gesondert getroffen.
10. Datenschutz und Informationssicherheit
Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, ist die hierfür erforderliche Vereinbarung vor Beginn zu schließen. Sicherheitsanforderungen, eingesetzte Unterauftragnehmer und internationale Datenzugriffe sind entsprechend dem Projekt zu regeln.
Die Datenschutzerklärung der Website ersetzt keine projektspezifische Datenschutz- oder Vertraulichkeitsvereinbarung.
11. Mängelrechte und Haftung
Für Mängelrechte und die Haftung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wird. Diese Vorlage enthält keine pauschale Haftungsfreizeichnung oder Verkürzung gesetzlicher Ansprüche.
Gewünschte Haftungsgrenzen, Versicherungsbezüge oder besondere Gewährleistungsregelungen müssen anhand der konkreten Leistungen rechtlich geprüft und passend formuliert werden.
12. Laufzeit und Beendigung
Beginn, Laufzeit und vereinbarte Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Übergaben, Rückgabe von Unterlagen und der Umgang mit Daten nach Vertragsende werden gesondert abgestimmt.
13. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Als Vertragsgrundlage ist deutsches Recht vorgesehen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderer Gerichtsstand wird nur vereinbart, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Individuelle Vereinbarungen bleiben maßgeblich.
[RECHTSWAHL, GEGEBENENFALLS ZULÄSSIGEN GERICHTSSTAND UND VERTRAGSSPRACHE VOR VERWENDUNG FESTLEGEN]